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Artikel 43 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 43

Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,

  1. a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeiten des Diplomaten notifiziert, oder
  2. b) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.

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