vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1966

Artikel 14

(1) Die Missionschefs sind in drei Klassen eingeteilt:

  1. a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger im gleichen Rang stehender Missionschefs;
  2. b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
  3. c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)