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§ 32 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 32

(1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die endgültige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Für die Guthaben laut Liste I des Vertrages und für die Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen sind nur mehr die abschließenden Leistungen zuzuerkennen.

(3) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

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