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§ 8 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 8.

(1) In die Kommission dürfen nur solche Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit erlangt haben und sich in vollem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Schlagworte

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Grundrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006277

alte Dokumentnummer

N1196311278S

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