vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 3 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 3

Rechte Dritter an dem übertragenen Vermögen, besonders Restitutionsansprüche, werden durch die Übertragung nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)