vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 9 Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1961

ARTIKEL 9

Dieses Zusatzprotokoll wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; diese können ihre Mitgliedschaft hiezu begründen:

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder

b) durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)