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§ 2 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 2.

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 ist nachstehenden Personen Entschädigung zu gewähren:

1. physischen Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern, sofern sie physische oder juristische Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch von Todes wegen auf sie übergegangen ist. Ist die physische Person vor dem 28. November 1955 verstorben und besaß sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer nur insoweit ein, als sie am 28. November 1955 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht vorhanden, wohl aber Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche Entschädigung zu gewähren;

2. juristischen Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;

3. Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Das Erfordernis des Sitzes einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes im Gebiet der Republik Österreich nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die juristische Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechtes am 15. Mai 1945 und am Tage ihrer Auflösung ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.

(3) Die Tatsache, daß Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist im Einzelfall zu beweisen. Durch den Hinweis auf jugoslawische Rechtsvorschriften, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages, allein kann der Nachweis über Art und Umfang der von den jugoslawischen Maßnahmen betroffenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen nicht erbracht werden.

Schlagworte

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006191

alte Dokumentnummer

N11962128050

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