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§ 1 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 1.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006117

alte Dokumentnummer

N1196210939Q

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