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ARTIKEL 15 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 15

1. Sachverständige, die Aufträge für die Assoziation durchführen, genießen während ihrer Anwesenheit im Gebiet eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für die Ausübung ihrer Funktionen:

  1. a) die gleiche Immunität gegen ihre Verhaftung oder Anhaltung und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie die gleiche Unverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente, die nach Völkerrecht einem diplomatischen Vertreter gewährt werden:
  2. b) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbestimmungen sowie hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, die einem Vertreter einer ausländischen Regierung auf vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

2. Die Sachverständigen genießen hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen die gleiche Befreiung von jeglicher Jurisdiktion, die nach Völkerrecht einem diplomatischen Vertreter gewährt wird. Diese Immunität gilt auch dann weiter, wenn die betreffende Person aufgehört hat, Aufträge für die Assoziation durchzuführen.

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