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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1960

Artikel 1

„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.

2. Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der

  1. a) soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B.-VG.,
  2. b) soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B.-VG. zusteht.“

Schlagworte

Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG, Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10000341

Dokumentnummer

NOR12005933

alte Dokumentnummer

N11960126320

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