Siehe dazu auch § 321 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 0
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kurztitel
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.06.1958
Unterzeichnungsdatum
27.02.1958
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
StF: BGBl. Nr. 91/1958 (NR: GP VIII RV 377 AB 390 S. 52 . BR: S. 130.)
Änderung
BGBl. Nr. 42/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 103/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 239/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 68/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 190/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 67/1964 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 157/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 161/1974 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 475/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 662/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 589/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 98/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 240/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 60/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 271/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 305/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 159/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 113/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 192/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 4/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 67/2022 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Afghanistan 91/1958 *Ägypten 91/1958 *Albanien 91/1958, III 240/1999 *Algerien 67/1964 *Andorra III 60/2008 *Antigua/Barbuda 662/1990 *Argentinien 91/1958 *Armenien 589/1994 *Aserbaidschan III 240/1999 *Äthiopien 91/1958 *Australien 91/1958 *Bahamas 475/1987 *Bahrain 662/1990 *Bangladesch III 240/1999 *Barbados 475/1987 *Belarus 91/1958, 662/1990 *Belgien 91/1958 *Belize III 240/1999 *Benin III 192/2017 *Bolivien III 60/2008 *Bosnien-Herzegowina 589/1994 *Brasilien 91/1958 *Bulgarien 91/1958, 589/1994 *Burkina Faso 157/1967 *Burundi 91/1958, III 240/1999 *Cabo Verde III 271/2013 *Chile 91/1958 *China 91/1958, 475/1987, III 240/1999, III 60/2008 *Costa Rica 91/1958 *Côte d’Ivoire III 240/1999 *Dänemark 91/1958 *Deutschland/BRD 91/1958 *Deutschland/DDR 161/1974 *Dominica 161/1974, III 85/2019 *Ecuador 91/1958 *El Salvador 91/1958 *Estland 589/1994 *Fidschi 161/1974 *Finnland 68/1960, III 240/1999 *Frankreich 91/1958 *Gabun 475/1987 *Gambia 475/1987 *Georgien 589/1994 *Ghana 42/1959 *Griechenland 91/1958 *Guatemala 91/1958 *Guinea III 60/2008 *Guinea-Bissau III 271/2013 *Haiti 91/1958 *Honduras 91/1958 *Indien 239/1959 *Irak 103/1959 *Iran 91/1958 *Irland 475/1987 *Island 91/1958 *Israel 91/1958 *Italien 91/1958 *Jamaika 161/1974 *Jemen/AR 662/1990 *Jemen/DVR 475/1987 *Jordanien 91/1958 *Jugoslawien 91/1958 *Kambodscha 91/1958 *Kanada 91/1958 *Kasachstan III 240/1999 *Kirgisistan III 240/1999 *Kolumbien 68/1960 *Komoren III 60/2008 *Kongo/DR 67/1964 *Korea/DVR 662/1990 *Korea/R 91/1958 *Kroatien 589/1994 *Kuba 91/1958 *Kuwait 98/1996 *Laos 91/1958 *Lesotho 475/1987 *Lettland 589/1994 *Libanon 91/1958 *Liberia 91/1958 *Libyen 662/1990 *Liechtenstein 589/1994 *Litauen III 240/1999 *Luxemburg 475/1987 *Malawi III 113/2017 *Malaysia 98/1996 *Malediven 475/1987 *Mali 475/1987 *Malta III 159/2015 *Marokko 91/1958 *Mauritius III 112/2019 *Mexiko 91/1958 *Moldau 589/1994 *Monaco 91/1958 *Mongolei 161/1974, 589/1994 *Montenegro III 60/2008 *Mosambik 475/1987 *Myanmar 91/1958 *Namibia 98/1996 *Nepal 161/1974 *Neuseeland 475/1987 *Nicaragua 91/1958 *Niederlande 157/1967 *Nigeria III 271/2013 *Nordmazedonien 98/1996 *Norwegen 91/1958 *Pakistan 91/1958 *Palästina III 113/2017 *Panama 91/1958 *Papua-Neuguinea 475/1987 *Paraguay III 60/2008 *Peru 190/1960 *Philippinen 91/1958 *Polen 91/1958, III 240/1999 *Portugal III 240/1999 *Ruanda 91/1958, 475/1987, III 271/2013 *Rumänien 91/1958, III 240/1999 *Sambia III 67/2022 *San Marino III 305/2013 *Saudi-Arabien 91/1958 *Schweden 91/1958 *Schweiz III 60/2008 *Senegal 475/1987 *Serbien III 60/2008 *Seychellen 589/1994 *Simbabwe 589/1994 *Singapur 98/1996 *Slowakei 589/1994 *Slowenien 589/1994 *Spanien 161/1974, III 271/2013 *Sri Lanka 91/1958 *St. Vincent/Grenadinen 475/1987 *Südafrika III 240/1999 *Sudan III 60/2008 *Syrien 91/1958 *Tadschikistan III 159/2015 *Tansania 475/1987 *Togo 475/1987 *Tonga 161/1974 *Trinidad/Tobago III 60/2008 *Tschechische R 589/1994 *Tschechoslowakei 91/1958, 589/1994 *Tunesien 91/1958 *Türkei 91/1958 *Turkmenistan III 4/2019 *UdSSR 91/1958, 662/1990 *Uganda 98/1996 *Ukraine 91/1958, 662/1990 *Ungarn 91/1958, 662/1990 *Uruguay 161/1974 *USA 662/1990 *Usbekistan III 240/1999 *Venezuela 190/1960 *Vereinigte Arabische Emirate III 60/2008 *Vereinigtes Königreich 161/1974, III 240/1999 *Vietnam 91/1958, 475/1987 *Zypern 475/1987
Sonstige Textteile
Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958
Ratifikationstext
Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 271/2013)
Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
- Afghanistan
- Ägypten
- Albanien
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Äthiopien
- Argentinien
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Australien
- (einschließlich aller Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Australien wahrgenommen werden)
- Belgien
- (einschließlich des Gebietes von Belgisch-Kongo und der Treuhandschaftsgebiete von Ruanda-Urundi)
- Birma
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel VIII)
- Brasilien
- Bulgarien
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Bundesrepublik Deutschland
- (einschließlich Land Berlin)
- Ceylon
- Chile
- China
- Costa Rica
- Dänemark
- Ecuador
- Frankreich
- Griechenland
- Guatemala
- Haiti
- Honduras
- Iran
- Island
- Israel
- Italien
- Jordanien
- Jugoslawien
- Kambodscha
- Kanada
- Korea
- Kuba
- Laos
- Libanon
- Liberia
- Marokko
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel IX)
- Mexiko
- Monaco
- Nicaragua
- Norwegen
- Pakistan
- Panama
- Philippinen
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IV, VI, VII und IX)
- Polen
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Rumänien
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Salvador
- Saudi-Arabien
- Schweden
- Syrien
- Tschechoslowakei
- (unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
- Tunesien
- Türkei
- Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
- (unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
- Ungarn
- (mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
- Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
- (unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
- Vietnam
- Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
- (unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalten)
Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):
a) anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte:
1. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII:Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
2. Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
3. Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
4. Tschechoslowakei:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.
b) In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:
I. Philippinen:
1. Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern – ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht – gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.
2. Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.
3. Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.
II. Bulgarien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
III. Rumänien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII:Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
IV. Polen:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII:Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist, daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollte.
V. Ungarn:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
VI. Albanien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII:Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
VII. Birma: (Anm.: seit Juni 1989 umbenannt in Myanmar)
1. In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.
2. In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.
VIII. Argentinien:
Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.
Artikel XII:Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention auf Gebiete erstreckt, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.
IX. Marokko:
In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel IX der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht gebunden.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt werden soll, daß ihren Gerichten die Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder über andere in Artikel III angeführte Handlungen, welche auf ihrem Gebiet begangen wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit ausländischen Gerichten übertragen wird.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in Fällen anerkannt werden, in welchen die algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollen.
Bahrain
In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligter Parteien erforderlich ist.
Bangladesch:
Art. IX:
Für die Unterbreitung eines Streitfalls zur Überprüfung durch den Internationalen Gerichtshof ist im Sinne dieses Artikels in jedem einzelnen Fall das Einvernehmen aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
CHINA
Vorbehalt:
„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention als nicht gebunden.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt zu Art. IX mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Deutsche Demokratische Republik:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Vorbehalte erklärt:
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Zu Artikel XII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie die Fassung des Artikels XII der Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung ist, daß die Konvention auch auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung, Anwendung finden müßte.“
Finnland
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. 47 wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen).
Indien
„Bezüglich Art. IX der Konvention erklärt die Regierung von Indien, daß zur Vorlage irgendeiner Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.“
DEMOKRATISCHER JEMEN
Vorbehalt:
„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt, daß zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.“
Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien:
Die Bundesrepublik Jugoslawien erachtet sich nicht an Art. IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes gebunden und daher, bevor eine Streitigkeit, bei der die Bundesrepublik Jugoslawien Partei ist, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs ordnungsgemäß gemäß dieses Artikels unterbreitet wird, ist die eigene und ausdrückliche Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien in jedem Fall erforderlich.
Malaysia
Vorbehalt:
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Malaysias erforderlich ist.“
Interpretative Erklärung:
„Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“
Mongolei:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Mongolei folgende Vorbehalte erklärt:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen)
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel XII der Konvention zuzustimmen, und ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten Artikels auf die sich nicht selbst regierenden Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken wären.“
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Erklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt (siehe Bundesrepublik Jugoslawien).
Portugal:
Portugal legt Art. VII dahingehend aus, daß es die darin enthaltene Verpflichtung, wonach die Auslieferung zu bewilligen ist, in solchen Fällen anerkennt, bei denen eine Auslieferung durch die Verfassung und andere innerstaatliche Gesetze Portugals nicht verboten ist. Portugal hat am 16. September 1999 den Geltungsbereich der Konvention auf Macao ausgedehnt.
Ruanda
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. IX wurde mit BGBl. III Nr. 271/2013 zurückgezogen.)
Singapur
Vorbehalt:
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung Singapurs erforderlich ist.“
Slowakei
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.
Spanien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Art. IX wurde mit BGBl. III Nr. 271/2013 zurückgezogen.)
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII erneuert.
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)
Venezuela
Venezuela hat folgende Vorbehalte erklärt:
„Bezüglich Artikel VI wird festgestellt, daß keine Entscheidung eines internationalen Strafgerichtes, vor dem Venezuela Partei ist, als gültig anerkannt wird, wenn Venezuela nicht vorher ausdrücklich die Zuständigkeit dieses internationalen Gerichtes anerkannt hat.
Bezüglich Artikel VII wird festgestellt, daß das in Venezuela geltende Recht die Auslieferung von venezuelanischen Staatsangehörigen nicht gestattet.
Bezüglich Artikel IX wird erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof nur dann als rechtsgültig unterbreitet angesehen wird, wenn dies mit Zustimmung Venezuelas erfolgt, wozu in jedem einzelnen Falle vorher ausdrücklich ein entsprechendes Übereinkommen geschlossen werden muß.“
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt einen Vorbehalt zu Art. IX betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien auf Ersuchen jeder Streitpartei im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Erfüllung dieser Konvention an den Internationalen Gerichtshof.
Vereinigte Staaten
Vorbehalte:
„(1) Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall an dem die Vereinigten Staaten als Partei beteiligt sind, dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Vereinigten Staaten erforderlich ist.
(2) Daß nichts in der Konvention gesetzgeberische oder andere Handlungen seitens der Vereinigten Staaten verlangt oder zuläßt, die gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, wie diese von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind.“
Interpretative Erklärungen:
„(1) Daß der Begriff,in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören', wie in Art. II angeführt, bedeutet, die spezifische Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise durch die in Art. II angeführten Handlungen zu zerstören.
(2) Daß der Begriff,seelischer Schaden' in Art. II (b) eine dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten durch Drogen, Folter oder ähnliche Methoden bedeutet.
(3) Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind, und nichts in Art. VI beeinträchtigt das Recht eines jeden Staates, jeden seiner Staatsbürger für außerhalb eines Staates begangene Taten vor seine eigenen Gerichte zu stellen.
(4) Daß Taten im Zuge eines bewaffneten Konflikts, die ohne die in Art. II verlangte spezifische Absicht begangen werden, nicht ausreichen, um den Tatbestand des Völkermordes im Sinne dieser Konvention zu erfüllen.
(5) Daß die Vereinigten Staaten in bezug auf die Verweisung an ein internationales Strafgericht in Art. VI der Konvention erklären, sich das Recht vorzubehalten, ihre Teilnahme an einem solchen Gericht nur durch einen Vertrag zu bewirken, der eigens zu diesem Zweck mit Beratung und Zustimmung des Senats abgeschlossen wird.“
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
VIETNAM
Vorbehalt:
„Vietnam erachtet sich durch Art. IX der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung der Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Beilegung der in Art. IX angeführten Streitigkeiten, das Einvernehmen aller an den Streitfällen, ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden kann.“
Präambel/Promulgationsklausel
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, daß Völkermord ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache, daß der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und In der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind die Vertragschließenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Siehe dazu auch § 321 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Schlagworte
e-rk3
UdSSR, Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
10000317
Dokumentnummer
NOR11000318
alte Dokumentnummer
N1195813221R
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