Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
- a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
- b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
- c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
- d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
- e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
- f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR40118285
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