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Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2010

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  2. b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
  3. c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  4. d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
  5. e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
  6. f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118285

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