vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 – Wahl der Richter EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2010

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 22 – Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)