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§ 7 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 7.

Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005711

alte Dokumentnummer

N1195811295S

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