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§ 4 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Geltendmachung der Ansprüche.

§ 4

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.

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