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§ 2 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Leistungen.

§ 2

(1) Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.

(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.

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