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§ 16 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1959

ABSCHNITT III.

Verfahren.

§ 16.

(1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht bis längstens 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, zerstörte oder beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.

(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden, bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1.

Schlagworte

Anmeldefrist

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR40220839

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