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§ 11 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 11

Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.

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