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Artikel 8 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL III

Nachrichtenverkehr

Artikel 8

Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.

Die amtlichen Briefe und die andern amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariates dürfen nicht zensuriert werden.

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