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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 2

Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch der in diesem Abkommen angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

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