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Artikel 19 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

Artikel 19

Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten nur im Interesse des Rates und nicht zum Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen des Rates verzichtet werden kann. Im Falle des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee berufen, die Immunität aufzuheben.

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