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Artikel 9. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 9.

Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer anderen Ausstellung in Wettbewerb treten kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005583

alte Dokumentnummer

N1195714871R

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