Artikel 11.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den vertragschließenden Ländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die von ihr nominiert wurden, mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist; er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige Regelung der Einrichtung und des inneren Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Rechnungslegung.
Schlagworte
Budget
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005585
alte Dokumentnummer
N1195714873R
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