V. Schlußbestimmungen.
Verwertung.
§ 47.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.
(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(3) Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947 fallen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 168/1946
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR40021092
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