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§ 37 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 37

(1) Beschlüsse auf Abtretung nach § 31, Verfügungen gemäß § 33 Abs. 1 sowie Beschlüsse gemäß § 33 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.

(2) Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß § 31 oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.

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