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§ 10 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1957

Verwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.

§ 10.

(1) Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.

(2) Die Republik Österreich kann bis 30. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung der nach Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005507

alte Dokumentnummer

N1195617420S

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