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Artikel II. 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

Artikel II.

Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.

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