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ARTIKEL 33 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 33

Die ordentlichen Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung finden am Sitze des Rates statt, es sei denn, daß die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen anders entscheiden.

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