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Artikel 9. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 9.

Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die gestellten Bedingungen erfüllen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleiste.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005250

alte Dokumentnummer

N1195610457P

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