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Artikel 34. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Artikel 34.

1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten.

2. Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von öffentlichen internationalen Organisationen Auskünfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.

3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verständigt der Gerichtsschreiber die betreffende öffentliche internationale Organisation hievon und übermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens.

Schlagworte

Gründungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005275

alte Dokumentnummer

N1195610482P

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