vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 30.

1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt insbesondere sein Verfahren.

2. Das Reglement des Gerichtshofes kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005271

alte Dokumentnummer

N1195610478P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte