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Artikel 3. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 3.

1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.

2. Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

Schlagworte

Mehrstaater

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005244

alte Dokumentnummer

N1195610451P

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