Artikel 22
Artikel 22. |
Deutsche Vermögenswerte in Österreich
Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.
1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern gehören.
2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist.
Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste Nr. 4.
5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen.
Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.
Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar für eine Unze Gold.
Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind.
Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und genau erfüllen.
7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte:
- a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen Gesetze auf sie Anwendung.
- b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird.
- c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden.
- d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten bereiten.
- e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.
9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen.
Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.
Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.
11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden.
Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.
12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.
13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.
14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.
Liste Nr. 1
Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt werden sollen
Laufende Nr. | Name des Ölfeldes | Name der Gesellschaft |
1 | Mühlberg | ITAG |
2 | St. Ulrich - D. E. A. | D. E. A. |
3 | St. Ulrich - Niederdonau | Niederdonau |
4 | Gösting - Kreutzfeld - Pionier 50% der Produktion | E. P. G. |
Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke und Unterstationen mit Leitungssystem, den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern, Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß.
In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 2
Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen
Lfd. Nr. | Name der Konzession | Name der Gesellschaft | Flächenausmaß des der UdSSR zu überlassenden Gebietes in Hektar |
1 | Neusiedlersee | Elverat | 122.480 |
2 | Leithagebirge | Kohle Öl Union | 52.700 |
3 | Groß-Enzersdorf (einschließlich des Aderklaa-Feldes) | Niederdonau | 175.000 |
4 | Hauskirchen (einschließlich des Altlichtenwarth-Feldes) | ITAG | 4.800 |
5 | St. Ulrich | D. E. A | 740 |
6 | Schrattenberg | Kohle Öl Union | 3.940 |
7 | Großkrut | Wintershall | 8.000 |
8 | Mistelbach | Preussag | 6.400 |
9 | Paasdorf (50% des Gebiets) | E. P. G. | 3.650 |
10 | Steinberg | Steinberg Naphta | 100 |
11 | Hausbrunn | D. E. A. | 350 |
12 | Drasenhofen (Gebiet auf österr. Staatsgebiet) | Kohle Öl Union | 8.060 |
13 | Ameis | Preussag | 7.080 |
14 | Siebenhirten | Elverat | 5.000 |
15 | Leis | ITAG | 14.800 |
16 | Korneuburg | Ritz | 30.000 |
17 | Klosterneuburg (50% des Gebiets) | E. P. G. | 7.900 |
18 | Oberlaa | Preussag | 51.400 |
19 | Enzersdorf | Deutag | 25.800 |
20 | Ödenburger Pforte | Kohle Öl Union | 55.410 |
21 | Tulln | Donau Öl | 38.070 |
22 | Kilb (50% des Gebiets) | E. P. G. | 18.220 |
23 | Pullendorf | Kohle Öl Union | 60.700 |
24 | Nordsteiermark (50% des Gebiets in der Sowjetzone) | E. P. G. | 55.650 |
25 | Mittelsteiermark (Gebiet in der Sowjetzone) | Wintershall | 9.480 |
26 | Gösting (50% des Gebiets) | E. P. G. | 250 |
Totalsumme ... | 26 Konzessionen | 766.340 | |
Bemerkung zu Liste Nr. 2
- A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.
- B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 3
Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen werden sollen
Lfd. Nr. | Name der Raffinerie | Jahresproduktionskapazität in 1000 Tonnen Rohöl im Jahre 1947 |
1 | Lobau | 240,0 |
2 | Nova | 120,0 |
3 | Korneuburg | 60,0 |
4 | Okeros (Wiederveredelung) | -- |
5 | Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich der Ausrüstung, welche Frankreich gehört und der Rückstellung unterliegt | -- |
Totalsumme ... | 420,0 | |
Bemerkung zu Liste Nr. 3
- A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen, Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung usw.
- B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 4
Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion übertragen werden sollen
Lfd. Nr. | Name des Unternehmens |
1 | Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, G. m. b. H. |
2 | "A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin-Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz |
3 | "Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H. |
4 | "Donau-Oel G. m. b. H." |
5 | "Nitag" mit Öllager am Praterspitz |
6 | Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", "Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H." |
7 | Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen" |
8 | "Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H." (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und Grundstücke |
9 | Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen Grenze |
Bemerkung zu Liste Nr. 4
- A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen, Straßen, Zufahrtsstraßen usw.
Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
- B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 5
Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen
I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg
Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern, werden der Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage 177 Meter.
Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmetern übertragen.
Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume, Kraftstationen und Transformatorunterstationen, Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion übertragen.
II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien
a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke) |
1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des "Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90 bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstrecken.
b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände) |
2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des "Kommunalbäder"-Gebietes.
c) Drittes Gebiet (Praterkai) |
Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt 1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von 1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter.
d) Viertes Gebiet |
Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt.
Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen, der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand übertragen.
III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen und Lagerhäuser
Lfd. Nr. | Name |
Niederranna | |
1 | Agentie- und Lagerhaus-Gebäude |
Obermühl | |
2 | Agentie- und Lagerhaus-Gebäude |
3 | Grundstück von 536 Quadratmetern |
Neuhaus | |
4 | Warteraum |
Mauthausen | |
5 | Agentie-Gebäude |
Wallsee | |
6 | Agentie-Gebäude |
7 | Lagerhaus |
Grein | |
8 | Agentie- und Lagerhaus-Gebäude |
Sarmingstein | |
9 | Agentie-Gebäude |
Ybbs | |
10 | Agentie-Gebäude |
Pöchlarn | |
11 | Wohnräume |
12 | Agentie-Gebäude |
13 | Grundstück von 1598 Quadratmetern |
Melk | |
14 | Lagerhaus (in der Stadt) |
15 | Warteraum und Büro |
16 | Lagerhaus |
Schönbühel | |
17 | Warteraum |
Aggsbach Dorf | |
18 | Agentie-Gebäude |
19 | Lagerhaus |
Spitz | |
20 | Agentie-Gebäude |
21 | Lagerhaus |
22 | Grundstück von 1355 Quadratmetern |
Weißenkirchen | |
23 | Büro und Warteraum |
24 | Lagerhaus |
25 | Grundstück von 516 Quadratmetern |
Dürnstein | |
26 | Agentie-Gebäude |
Stein | |
27 | Wohnstätten |
28 | Warteraum und Lagerhausgebäude |
29 | Grundstück entlang dem Haus |
Krems | |
30 | Agentie-Gebäude |
Hollenburg | |
31 | Warteraum |
Tulln | |
32 | Agentie-Gebäude |
Greifenstein | |
33 | Schuppen |
Korneuburg | |
34 | Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude |
Hainburg | |
35 | Wohnräume |
36 | Agentie-Gebäude |
37 | Lagerhaus |
38 | Grundstück von 754 Quadratmetern |
Arnsdorf | |
39 | Agentie-Gebäude |
Landungsstellen | |
40 | Melkstrom |
41 | Isperdorf |
42 | Marbach |
43 | Weitenegg |
44 | Deutsch-Altenburg |
45 | Zwentendorf |
46 | Kritzendorf |
Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen.
IV. Eigentum in der Stadt Wien |
1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht.
2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk.
3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662.
4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.
Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen.
Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV |
Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen, Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen, unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht.
In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird.
Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren.
V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu übertragen sind
Nr. | Schiffstype | Gegenwärtiger Name | Früherer Name | Leistung in PS | Lade-fähigkeit |
1 | Schlepper | "Vladivostok" | "Persenbeug" | 1000 | -- |
2 | Schlepper | "Cronstadt" | "Bremen" | 800 | -- |
3 | Passagierdampfer | "Caucasus" | "Helios" | 1100 | -- |
4 | Tankkahn | 104 | "DDSG-09714" | -- | 967 |
5 | Tankkahn | 144 | "DDSG-09756" | -- | 974 |
6 | Tankkahn | 161 | "DDSG-05602" | -- | 548 |
7 | Tankkahn | 09765 | "DDSG-09765" | -- | 952 |
8 | Tankkahn | 29 | "DDSG-XXIX" | -- | 1030 |
9 | Schleppkahn | 22 | (wird nach Vollendung übernommen) | -- | 972 |
10 | Schleppkahn | 23 | (wird nach Vollendung übernommen) | -- | 972 |
11 | Schleppkahn | EL-72 | "DDSG-EL-72" | -- | 180 |
12 | Schleppkahn | 654 | "DDSG-67277" | -- | 669 |
13 | Schleppkahn | 689 | "DDSG-6566" | -- | 657 |
14 | Schleppkahn | 1058 | "DDSG-1058" | -- | 950 |
15 | Schleppkahn | 5016 | "DDSG-5016" | -- | 520 |
16 | Schleppkahn | 5713 | "DDSG-5713" | -- | 576 |
17 | Schleppkahn | 5728 | "DDSG-5728" | -- | 602 |
18 | Schleppkahn | 6746 | "DDSG-6746" | -- | 670 |
19 | Schleppkahn | 65204 | "DDSG-65204" | -- | 650 |
20 | Schleppkahn | 67173 | "DDSG-67173" | -- | 670 |
21 | Schleppkahn | 10031 | "DDSG-10031" | -- | 942 |
22 | Schleppkahn | 5015 | "DDSG-5015" | -- | 511 |
23 | Schleppkahn | 6525 | "DDSG-6525" | -- | 682 |
24 | Schleppkahn | 67266 | "DDSG-67266" | -- | 680 |
25 | Leichter | 304 | "Johanna" | -- | 30 |
26 | Leichter | 411 | "V-238" | -- | 40 |
27 | Rohrponton | "RP-IV" | "RP-IV" | -- | -- |
28 | Rohrponton | "RP-VI" | "DDSG-RP-VI" | -- | -- |
29 | Rohrponton | "RP-XX" | "DDSG-RP-XX" | -- | -- |
30 | Landungsbrücke | "EP-97" | "DDSG-EP-9721" | -- | -- |
31 | Ponton | "EP-120" | "DDSG-EP-120" | -- | -- |
32 | Leichter ohne Deck | "Trauner" | "Trauner" | -- | -- |
33 | Schwimmkran | P-1 | (namenlos) | -- | -- |
34 | Schwimmkran | P-2 | "DDSG-21" | -- | -- |
35 | Ponton | Pt-7 | -- | -- | -- |
36 | Ponton | Pt-8 | -- | -- | -- |
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