Artikel 15
Artikel 15. |
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
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