vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 15

Artikel 15.

 

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)