Artikel 1
„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.
2. Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“
vgl. Art. 20 Abs. 2 und 133 Z 4 B-VG, Art. 6 EMRK
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
NOR12005157
alte Dokumentnummer
N11954124560
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