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§ 7 Gebietsänderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000257

Dokumentnummer

NOR40097037

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