§ 15.
(1) Zu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.
(2) Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.
(4) In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004681
alte Dokumentnummer
N11953124200
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