Bestellung und Abberufung.
§ 14.
Die öffentlichen Verwalter werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitgeber und der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stellungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) seine Verfügung treffen kann.
(BGBl. Nr. 24/1950.)
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004680
alte Dokumentnummer
N11953124190
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