§ 12
Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12006858
alte Dokumentnummer
N11968123960
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