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§ 74 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 74.

(1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.

(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.

(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40254662

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