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§ 54 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 54

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlussfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

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