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§ 36b VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 36b

Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

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