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§ 98 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonstige Untersuchungen

§ 98

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

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