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§ 514 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aktenübersicht, Seitenzahlen

§ 514

Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.

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