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§ 508 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Antrags- und Verfügungsbogen

§ 508

Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen ‑ StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.

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