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§ 499 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wiederaufnahme

§ 499

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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