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§ 455 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Vollzug und Abstreichen

§ 455

Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.

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