vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 453 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch

§ 453

(1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.

(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).

(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück dem Rechtspfleger vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)