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§ 444 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Namenverzeichnis

§ 444

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

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